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Bereits vor über 2.000 Jahren v. Chr. wurde in der ältesten schriftlich überlieferten Rechtssammlung die Gleichheit der Bürger vorgesehen. Der „Codex Ur-Nammu“ entstand in Mesopotamien. Danach wurden zu verschiedenen Zeiten, in verschiedenen Ländern und von verschiedenen Regierungsformen Erklärungen oder Gesetze zu Bereichen der Menschenrechte erlassen.
Am 10. Dezember 1948, unter dem Eindruck des Zweiten Weltkriegs, während dem die Menschenrechte immer wieder auf das übelste verletzt worden waren, wurde die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ durch die UN-Generalversammlung verabschiedetet. Diese Erklärung wurde danach von vielen Staaten in deren Verfassung aufgenommen. Auch im deutschen Grundgesetz sind die Menschenrechte verankert. Der 10. Dezember ist seither als der „internationale Tag der Menschenrechte“ bekannt.
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Die Grundrechte bestehen aus 30 Artikeln. Sie sind rechtlich nicht bindend und daher nicht einklagbar. Jedoch wurden einige Artikel in die internationalen Pakte über „Bürgerliche und Politische Rechte“ (BPR) und über „Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte“ WSKR) übernommen. Diese Artikel sind bindend.
Die Menschenrechte sind universitär, also für alle Menschen gültig. Da alle Menschen gleich sind, müssen auch alle die gleichen Rechte haben. Die Menschenrechte sind nicht teilbar. Sie haben immer in ihrer Gesamtheit Gültigkeit.
Verliert ein Mensch seine Wohnung und wird obdachlos, berührt dies den Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt) des Grundgesetzes. In diesem Artikel ist das Recht auf einen Lebensstandard definiert. Gleichzeitig ist aber dieser Mensch in vielen anderen Bereichen eingeschränkt; eine Arbeitsstelle zu erhalten oder zu finden (Artikel 23), seine Ehe zu erhalten oder eine Familie zu gründen (Artikel 16) oder eine neue Wohnung zu finden sowie am weiteren sozialen und kulturellen Leben aller Bürger teilzunehmen (Artikel 27) wird für ihn erschwert bis fast unmöglich.